Wieviel muss eine alleinerziehende Mutter arbeiten?

Gerade wenn die Kinder sehr klein sind, ist es für Alleinerziehende nicht einfach, einer Vollzeitstelle nachzugehen. Die Kinderbetreuung ist dann nicht immer rundum gewährleistet. Die finanzielle Lücke wird nicht immer durch Betreuungsunterhalt vom Ex-Partner aufgefangen.

Alleinerziehend arbeiten – Betreuungsunterhalt

Fast 90 Prozent aller alleinerziehenden Mütter gehen neben der Kinderbetreuung einer Arbeit nach.

Fast 90 Prozent aller alleinerziehenden Mütter gehen neben der Kinderbetreuung einer Arbeit nach. Bei den männlichen Alleinerziehenden ist der Prozentsatz sogar noch höher. Alleinerziehend zu sein und Vollzeit arbeiten zu gehen, ist für viele aber nicht leicht unter einen Hut zu bekommen. Mit einer Vollzeitstelle bleibt nur wenig Zeit für den Nachwuchs, und entsprechende Betreuungsangebote fehlen und belasten das Budget. Eine grosse Zahl alleinbetreuender Elternteile entscheidet sich deshalb gegen eine Stelle in Vollzeit.

Damit die finanzielle Lücke ausgeglichen wird, sieht der Gesetzgeber im Unterhaltsgesetz Betreuungsgeld vom zweiten Elternteil für die betreuende Mutter oder den betreuenden Vater. So wird ein finanzieller Ausgleich für die Betreuungszeit geschaffen, in der der Elternteil sich dem Kind widmet und nicht arbeiten gehen kann. Wie hoch dieser Betrag ausfällt und wie lange er bezahlt wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Wieviel müssen Alleinerziehende arbeiten?

Das Betreuungsgeld soll vor allem eines: die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils decken, wenn dieser aufgrund der Betreuung nicht selbst dafür aufkommen kann. Nach einer Trennung müssen Alleinerziehende überlegen, wie sie ihren Alltag ohne Partner neu organisieren. Für viele stellt sich dann die Frage: Wieviel muss eine alleinerziehende Mutter eigentlich arbeiten, ohne dass die Betreuung des Nachwuchses zu kurz kommt?

In der Schweiz gilt bisher häufig die 10/16-Regel, wenn es darum geht, den Betreuungsunterhalt zu bestimmen. Demnach muss derjenige Elternteil, der ein Kind oder mehrere Kinder unter 10 Jahren betreut, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Wenn das jüngste Kind das 10. Lebensjahr erreicht, ist eine Teilzeitarbeit von 50 Prozent zumutbar. Allerdings kann der Prozentsatz bei mehreren Kindern sinken. Ab dem 16. Lebensjahr ist dem betreuenden Elternteil eine Vollzeitstelle zumutbar. Durch diese Regelung wird das Modell der Eigenbetreuung gefördert, welches sich in der Realität aber nur von finanziell gut gestellten Eltern umsetzen lässt.

Betreuungsgeld zusätzlich zum Kindsunterhalt

Zum 1. Januar 2017 ist das neue Unterhaltsrecht in Kraft getreten. Diese Revision des Familienrechts beinhaltet vor allem Veränderungen in der Unterhaltsfrage bei nicht verheirateten Paaren. Nach neuer Rechtsprechung müssen Ledige ihren Ex-Partnern neben dem Kindsunterhalt Beiträge für die Kindsbetreuung bezahlen. Damit werden sie Ehepaaren gleichgestellt.

Mit dem neuen Gesetz will der Gesetzgeber die klare finanzielle Benachteiligung von Unverheirateten aufheben. Der Betreuungsunterhalt wird zusätzlich zum Kindsunterhalt gezahlt. Wie hoch er schlussendlich ausfällt, hängt unter anderem vom Gehalt ab. In der Berechnung steigen die Betreuungskosten mit dem Einkommen.

Am Ende entscheidet oft das Gericht

Das neue Gesetz lässt noch viele Fragen offen. Deshalb werden zahlreiche Prozesse erwartet, welche Auswirkungen auf die Auslegung des neuen Unterhaltsrechts haben werden. Änderungen für die Berechnung gibt es nicht nur bei Unverheirateten, sondern auch bei Verheirateten.

Inwieweit Betreuungsgeld gezahlt werden muss, richtet sich dann nach der individuellen Situation der getrennt lebenden Elternteile, dem Betreuungsmodell und dem Erwerbsmodell, das dem betreuenden Elternteil zusätzlich zur Kinderbetreuung zugemutet wird. Dabei geniesst der Kindsunterhalt gegenüber allen anderen familienrechtlichen Pflichten Vorrang. Allerdings darf das Existenzminium des Unterhalt schuldenden Elternteils niemals angetastet werden.

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