Kündigungsschutz in der Schwangerschaft

Wird eine Frau schwanger, so wirkt sich dies auch auf ihr Arbeitsverhältnis aus. Wir erklären, welche Massnahmen der Arbeitgeber zum Schutz der Schwangeren treffen muss und wie der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft in der Schweiz geregelt ist.

Der Schutz vor Kündigung in der Schwangerschaft

Schwangere Arbeitnehmerinnen geniessen in der Schweiz besonderen Schutz. Dazu gehört vor allem der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft, der noch 16 Wochen über die Geburt hinaus gilt. Dieser besondere Schutz gilt auch dann, wenn eine Kündigung während der Schwangerschaft aufgrund einer Betriebsschliessung ausgesprochen werden soll – eine solche Kündigung ist nicht gültig. Wenn die Schwangere in Teilzeit arbeitet oder in der Ausbildung ist, gilt dieselbe Regelung – nicht aber bei befristeten Arbeitsverträgen.

Wann die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informiert, ist ihr grundsätzlich selbst überlassen. Viele Frauen warten ab, bis das erste Trimester überstanden ist, da zuvor das Risiko einer Fehlgeburt besteht. Es ist in den meisten Fällen sinnvoll, den Arbeitgeber zeitnah zu informieren, denn er ist gesetzlich verpflichtet, schwangere Frauen besonders zu schützen, unter anderem mit folgenden Massnahmen:

  • Begrenzung der täglichen Arbeitszeit auf neun Stunden
  • Keine beschwerlichen oder gefährlichen Arbeiten und kein Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen
  • Keine Nachtarbeit ab acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin

Achtung: Wird eine Frau schwanger, während sie noch in der Probezeit ist, gelten hinsichtlich des Kündigungsschutzes andere Bestimmungen.

Schwanger in der Probezeit? In der Schweiz kein Kündigungsschutz

Eine Kündigung bei Schwangerschaft während der Probezeit ist in der Schweiz grundsätzlich möglich. Zwar verbietet das Gesetz die Diskriminierung von Frauen aufgrund einer bestehenden Schwangerschaft – kommt es aber tatsächlich zu einer Kündigung in der Probezeit, hat dies häufig andere Ursachen. Im schlimmsten Fall könnte ein Arbeitgeber tatsächlich aufgrund der Schwangerschaft kündigen, aber andere Gründe vorschieben. Dies ist jedoch nur schwer nachzuweisen. Natürlich ist es auch möglich, dass der Arbeitgeber der Frau kündigt, ohne überhaupt von ihrer Schwangerschaft zu wissen. Frauen, die rechtlich dagegen vorgehen wollen, dass sie während der Schwangerschaft in der Probezeit gekündigt wurden, haben demnach keine guten Erfolgsaussichten. Deshalb sollten Arbeitnehmerinnen sich gut überlegen, ob sie dem Arbeitgeber vor dem Ablauf der Probezeit von ihrer Schwangerschaft erzählen.

Eine Schwangere, die die Stelle noch gar nicht angetreten hat, sondern sich noch im Bewerbungsprozess befindet, muss den Arbeitgeber nicht über die Schwangerschaft informieren. Fragt er direkt nach, ob eine Schwangerschaft vorliegt, muss sie diese Frage nicht beantworten. Nur wenn sie die ausgeschriebene Tätigkeit aufgrund der Schwangerschaft nicht oder nur erheblich eingeschränkt verrichten kann, muss der Arbeitgeber informiert werden.

In der Kündigungsfrist schwanger geworden: Was passiert jetzt?

Wenn einer Arbeitnehmerin bereits gekündigt wurde und sie erst während der Kündigungsfrist schwanger wird, wird sie vor wirtschaftlichen Schwierigkeiten geschützt, indem die Kündigungsfrist bis 16 Wochen nach der Geburt unterbrochen wird. Sie bleibt also noch mehr als ein Jahr in dem bereits gekündigten Arbeitsverhältnis.

Selbst kündigen ist möglich

Die Schwangerschaft berührt nicht das Recht auf Kündigung durch die Arbeitnehmerin. Sie darf das Arbeitsverhältnis also unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf eigenen Wunsch beenden oder einen Auflösungsvertrag mit ihrem Arbeitgeber schliessen. Jedoch verliert sie damit den Anspruch auf Mutterschaftsurlaub und auf die Mutterschaftsentschädigung (mindestens 80 Prozent des Lohns für 14 Wochen). Dieser Schritt sollte also wohlüberlegt sein.

Wichtige Gesetze rund um die Mutterschaft von Arbeitnehmerinnen

Die folgenden Gesetze regeln die besonderen Bedingungen für Arbeitsverhältnisse von Schwangeren und stillenden Müttern.

  • Arbeitsgesetz (ArG): Es dient dem Schutz der Gesundheit von schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen und schreibt Arbeitgebern in der Mutterschutzverordnung entsprechende Massnahmen vor. Achtung: Das Gesetz gilt nicht für alle Betriebe und nicht für alle Arbeitnehmerinnen; in bestimmten Fällen wird nur ein Teil des Gesetzes angewandt. Deshalb sollten Arbeitnehmerinnen prüfen, ob die Bestimmungen für ihr Arbeitsverhältnis gelten.
  • Obligationenrecht (OR): Dieses regelt unter anderem den besonderen Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und die Lohnfortzahlung, damit Schwangere und stillende Mütter wirtschaftlich abgesichert sind. Im öffentlichen Dienst wird in der Regel nicht das OR angewandt, sondern es gelten kantonale Sondergesetze.
  • Erwerbsersatzgesetz (EOG): Das EOG regelt die Entschädigung des Lohnausfalls bei Mutterschaft.
  • Gleichstellungsgesetz (GlG): Werden Frauen aufgrund einer bestehenden, zukünftigen oder früheren Schwangerschaft diskriminiert, stellt dies einen Verstoss gegen das GlG dar. Ist die Schwangerschaft nachweislich der Grund für die Kündigung, liegt ein solcher Verstoss vor. Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO der Schweizerischen Eidgenossenschaft stellt die Broschüre «Mutterschaft – Schutz der Arbeitnehmerinnen» zum Download bereit, in der viele Fragen zum Thema beantwortet werden und in der sich auch ausführlichere Erklärungen und Erläuterungen der relevanten Gesetzestexte finden.
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