Schwangere Arbeitnehmerinnen geniessen in der Schweiz besonderen Schutz. Dazu gehört vor allem der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft, der noch 16 Wochen über die Geburt hinaus gilt. Dieser besondere Schutz gilt auch dann, wenn eine Kündigung während der Schwangerschaft aufgrund einer Betriebsschliessung ausgesprochen werden soll – eine solche Kündigung ist nicht gültig. Wenn die Schwangere in Teilzeit arbeitet oder in der Ausbildung ist, gilt dieselbe Regelung – nicht aber bei befristeten Arbeitsverträgen.
Wann die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informiert, ist ihr grundsätzlich selbst überlassen. Viele Frauen warten ab, bis das erste Trimester überstanden ist, da zuvor das Risiko einer Fehlgeburt besteht. Es ist in den meisten Fällen sinnvoll, den Arbeitgeber zeitnah zu informieren, denn er ist gesetzlich verpflichtet, schwangere Frauen besonders zu schützen, unter anderem mit folgenden Massnahmen:
- Begrenzung der täglichen Arbeitszeit auf neun Stunden
- Keine beschwerlichen oder gefährlichen Arbeiten und kein Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen
- Keine Nachtarbeit ab acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin
Achtung: Wird eine Frau schwanger, während sie noch in der Probezeit ist, gelten hinsichtlich des Kündigungsschutzes andere Bestimmungen.