Kinderzulage: Zusätzliches Geld fürs Kind

Gerade junge Paare haben nach der Geburt des ersten Kindes oft mit finanziellen Engpässen zu kämpfen. Die Kinderzulage vom Staat soll die Situation entspannen.

Was ist die Kinderzulage?

Vielen Eltern in der Schweiz stehen Kinderzulagen bzw. die sogenannten Familienzulagen zu. Die Zuschüsse sollen die Kosten, die durch die Versorgung der Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Wie hoch die Zulagen ausfallen, regelt das «Bundesgesetz über die Familienzulagen» (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 2006. Hiernach steht Eltern für Kinder bis zum 16. Lebensjahr eine Kinderzulage von mindestens 200 Franken pro Kind und Monat zu. Ist ein Kind krank oder behindert, und deswegen erwerbsunfähig, werden die Kinderzulagen bis zum 20. Lebensjahr gezahlt.

Wie hoch sind die Beträge der Kinderzulagen in den Kantonen?

Die Höhe der Familienzulagen kann kantonal unterschiedlich ausfallen. Die Mindestsätze des Bundes müssen auf jeden Fall gezahlt werden, die einzelnen Kantone können aber auch höhere Beträge festlegen. Ausserdem können sie zusätzlich Geburts- und Adoptionszulagen beschliessen.

Nur 12 der 26 Kantone haben den «Standard» des Bundes übernommen. Die anderen haben Sonderlösungen erarbeitet. So zahlen beispielsweise die Kantone Zug und Genf 300 Franken pro Kind und Monat. Und in Freiburg gibt es nicht nur eine höhere Kinderzulage, sondern auch eine Geburts- oder Adoptionszulage von jeweils 1 500 Franken. Wie hoch die Familienzulage in Ihrem Kanton ausfällt und ob es weitere Zuschüsse gibt, erfahren Sie bei den Familienausgleichkassen und deren Zweigstellen.

Wer hat Anspruch auf Kinderzulage?

Ein Recht auf Familienzulage haben alle Arbeitnehmer sowie Nichterwerbstätige mit bescheidenem Einkommen, wenn dieses 41 760 Franken nicht übersteigt. Seit dem 1. Januar 2013 können auch Selbständigerwerbende Ansprüche erheben. Eine Sonderregelung gilt allerdings für Beschäftigte in der Landwirtschaft.

Für jedes Kind erhalten Eltern eine Kinderzulage. Dabei kann es sich um ein eigenes Kind (dazu zählen auch adoptierte Kinder), ein Pflege- oder ein Stiefkind handeln. Wenn beide Eltern arbeiten, bezieht immer der Erstanspruchsberechtigte die Kinderzulage. Wer das im konkreten Einzelfall ist, ist gesetzlich geregelt. Falls der andere Elternteil in einem anderen Kanton als der Erstanspruchsberechtigte arbeitet und dort höhere Familienzulagen gezahlt werden, besteht Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Teilzeitarbeitende erhalten die volle Kinderzulage, wenn ihr Einkommen mindestens 570 Franken pro Monat oder 6 840 Franken pro Jahr beträgt. Wenn mehrere Teilzeitbeschäftigungen bestehen, werden die Einkünfte zusammengerechnet. Die früher üblichen Teilzulagen wurden abgeschafft.

Wo wird die Kinderzulage beantragt?

Die Familienzulagen werden nicht automatisch gezahlt. Arbeitnehmer beantragen die Zuschüsse beim Arbeitgeber oder bei der Familienausgleichskasse des Arbeitgebers. Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige wenden sich mit ihrem Gesuch an die kantonale Familienausgleichskasse, der sie zugeordnet sind. Die Familienausgleichskassen sind in der Regel einer AHV-Ausgleichskasse angeschlossen.

Wenn sich eine Veränderung der persönlichen, finanziellen oder beruflichen Verhältnisse auf den Anspruch oder die Höhe der Zulagen auswirkt, müssen Anspruchsberechtigte dies ihrem Arbeitgeber oder der zuständigen Familienausgleichskasse melden.

Erhalten Kinder im Ausland Kinderzulagen?

Die Schweizer Staatsangehörigkeit der Eltern oder Kinder garantiert allein noch keinen Anspruch auf Familienzulagen. Dieser Anspruch entsteht in erster Linie durch eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz, in Ausnahmefällen auch bei einer Tätigkeit im Ausland für ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz. Grund dafür ist vor allem das Finanzierungsmodell der Familienzulagen. Sie werden hauptsächlich über den Arbeitgeber finanziert, der je nach Kanton einen unterschiedlich hohen Beitrag an die Familienausgleichkasse zahlt. Dieser Betrag ergibt sich aus einem Prozentsatz vom gesamten AHV-Lohn und schwankt zwischen 1,2 und 3,2 Prozent. Die grossen Unterschiede entstehen durch die unterschiedliche Leistungshöhe und die verschiedenen Lohnniveaus in den Kantonen.

Ein Anspruch auf Familienzulagen besteht deshalb unter Umständen auch für im Ausland wohnhafte Kinder, wenn deren Eltern oder ein Elternteil in der Schweiz arbeiten. Diese Sonderregelung ist in zwischenstaatlichen Vereinbarungen geregelt. Solche Abkommen bestehen zwischen der Schweiz und den Staaten der EU, der EFTA sowie mit Serbien, Montenegro und Bosnien-Herzegowina.

Was kommt nach der Kinderzulage?

Die Familienzulagen umfassen neben der Kinderzulage noch die Ausbildungszulage. Diese wird für Kinder nach dem Erreichen des 16. Lebensjahres gezahlt, wenn sie sich nachweislich in einer Ausbildung befinden. Je nach Kanton fallen auch hierbei die Zuschüsse unterschiedlich hoch aus. Nach Vorgabe des Bundes muss die Ausbildungszulage mindestens 250 Franken pro Monat betragen. Der Zuschuss wird bis zum Abschluss der Ausbildung und höchstens bis zum 25. Lebensjahr gezahlt.

Eltern in der Schweiz können sich aber nicht immer über die volle Familienzulage freuen. Die Zuschüsse gehören zum steuerbaren Einkommen und müssen dementsprechend versteuert werden.

Werbung